Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2023 müssen die Betreiber von Windrädern nachträglich eine Betriebsbeschränkung in Kauf nehmen. Die Naturschutzbehörden sind befugt nachträgliche Anordnungen zu stellen, um Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu verhindern.
https://www.bverwg.de/de/pm/2023/95
Durch die Neuerung des § 45b Abs. 7 BNatSchG sollen keine Fledermauskästen mehr im 1.500m-Radius um WEA angebracht werden. Im Gerichtsurteil des BVerwG 4 A 11.21 (Randnummer 100) vom 31.03.2023 sollte dies jedoch keine Anwendung finden, wenn die Fledermauskästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden. Das Anbringen des Fledermauskastens stellt keine Risikoerhöhung für die Fledermäuse dar, da sich das Quartier bereits in der Gefahrenlage befindet.