§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: Deutsche Fledermauswarte e.V.
- Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz ist die Zitadelle in Berlin-Spandau.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck der Deutschen Fledermauswarte e.V. ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung für den Natur-, Arten- und Umweltschutz insbesondere für die Artengruppe der Fledermäuse und die Förderung des Tierschutzes insbesondere für die Artengruppe der Fledermäuse.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung der Zusammenarbeit und Organisation der Vernetzung von Fledermauskundlern auf vorrangig nationaler und internationaler Ebene mithilfe von Kommunikationsplattformen und Tagungen mit dem Ziel der Koordinierung der Forschungsarbeiten, der schnelleren Verbreitung von Forschungsergebnissen und deren Nutzung zum Fledermausschutz. Die genannten Aktivitäten werden vom Verein nicht nur organisiert sondern auch selbst durchgeführt.
- die Durchführung von Forschungsvorhaben mit anderen gemeinnützigen Körperschaften, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die von der Bundesregierung, den Länderregierungen, der Europäischen Gemeinschaft oder anerkannten Stiftungen voll oder anteilig finanziert werden.
- die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Qualifizierung und Bildung in Form von Vorträgen, Tagungen sowie Weiterbildungen auf dem Gebiet der Fledermausforschung und des Fledermausschutzes.
- die Vertretung wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Anliegen in Bezug auf die Fledermausforschung und den Fledermausschutz auf vorrangig nationaler und internationaler Ebene durch Kommunikation.
- die Erarbeitung, Durchführung und fachliche Begleitung von Artenschutzmaßnahmen.
- die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen, deren Zweck dem Natur-, Arten- und Umweltschutz dient.
Alle erzielten wissenschaftlichen Ergebnisse werden veröffentlicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Deutsche Fledermauswarte e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Deutsche Fledermauswarte e.V. verfolgt national und international ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Vermögensanteile des Vereins erhalten. Das Vermögen verbleibt der Gesamthandschaft des Vereins.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck des Vereins bedingt sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
(6) Die Organe des Vereins (§ 12) können für ihre Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach
Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
- Mitglieder;
- Mitglieder von Amts wegen;
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder können
a) natürliche Personen
b) juristische Personen und
c) Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit oder nicht rechtsfähige Vereinigungen werden, die die Arbeit des Vereins aktiv fördern wollen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten; bei Anträgen von Mitgliedern gemäß Absatz 1 Buchstabe b und c ist die Vertretungsbefugnis anzugeben.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit (§ 6).
(4) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt, zu entrichten.
§ 6 Mitglieder von Amts wegen
Mitglieder von Amts wegen sind, soweit sie dem zustimmen, die Leiter der juristischen Personen, die Mitglied sind.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod;
- bei Mitgliedern gemäß § 5, Absatz 1, Buchstaben b und c, bei deren Auflösung;
- Austritt;
- Ausschluss;
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Der Ausschluss von Mitgliedern ist durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zulässig, wenn ein Mitglied - mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
- gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder
- seine Mitgliedschaftspflichten schwerwiegend verletzt hat.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist dem betroffenen Mitglied der beabsichtigte Ausschluss schriftlich zur Kenntnis zu geben, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, in der Mitgliederversammlung zu dem erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr im Abstand von max. 14 Monaten statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung nimmt diese Befugnisse sein Stellvertreter bzw. ein Mitglied des Vorstandes wahr.
(4) Den Mitgliedern sind Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 30 Tage vor ihrer Einberufung schriftlich mitzuteilen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage.
(5) Soweit Mitglieder bestimmte Tagesordnungspunkte auf der Mitgliederversammlung behandeln lassen wollen, sind sie verpflichtet, diese mindestens 14 Tage vor der ordentlichen bzw. 7 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Dieser hat die Mitglieder des Vereins darüber noch vor der Mitgliederversammlung zu informieren.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts grundsätzlich zulässig. Dabei kann jedem Mitglied nur eine vertretende Stimme per Vollmacht übertragen werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung sind schriftliche Aufzeichnungen
anzufertigen, die vom Protokollführer und zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes des Vereins gemäß § 10;
- Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie die
- Verwendung des etwaigen Restvermögens;
- Bestätigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, die vom Vorstand auf
- der Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen sind;
- Festlegung der Beitragsordnung;
- Wahl von Kassenprüfern, die den Kassen- und Vermögensbestand des vergangenen Jahres und die sachgerechte Verwendung der Mittel prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht erstellen.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Beisitzer berufen. Deren Rechte und Aufgaben regelt ein Vorstandsbeschluss.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; sie führen ihre Geschäfte bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des Nachfolgevorstandes.
(3) Der Verein wird im Rechtsverkehr gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Auf Vorstandsbeschluss können bestimmte Aufgaben zur Wahrnehmung allein übertragen werden.
§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand erstattet auf der Mitgliederversammlung jeden Jahres gemäß § 8 Bericht über die Angelegenheiten des Vereins im vorangegangenen Jahr und fertigt die Jahresabrechnung an.
(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen und einen Geschäftsführer einsetzen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung unterstellt.
§ 12 Wahlen des Vorstandes
(1) Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, soweit sie natürliche Personen und voll geschäftsfähig sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre einzeln ihre Funktion gewählt. Auf Antrag erfolgt die Wahl geheim.
(3) Im Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes oder seiner Amtsunfähigkeit aus wichtigem Grund benennt der Vorstand einen kommissarischen Ersatz. § 8 (2) bleibt unberührt.
§ 13 Finanzierung
Die Verfolgung der Zwecke des Vereins wird vorrangig finanziert aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Weiteren Finanz- und Sachzuwendungen von Mitgliedern und Sponsoren
- Fördermitteln
§ 14 Haftungsausschluss
(1) Die Haftung des Vereines beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen.
(2) Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein oder bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
(3) Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss gemäß § 9 aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit oder des bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an eine anerkannt gemeinnützige Organisation zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes – insbesondere für die Artengruppe der Fledermäuse-, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 16 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Berlin-Spandau zuständig.
§ 17 Schlussbestimmungen
Sofern diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält oder einzelne Bestimmungen unwirksam sind, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.11.2018 beschlossen.