Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2023 müssen die Betreiber von Windrädern nachträglich eine Betriebsbeschränkung in Kauf nehmen. Die Naturschutzbehörden sind befugt nachträgliche Anordnungen zu stellen, um Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.